Pfandreife

Pfandreife
Voraussetzung für die Verwertung eines Gegenstandes, an dem ein  Pfandrecht besteht. Die P. tritt ein, sobald die durch das Pfand gesicherte Forderung des Gläubigers ganz oder teilweise fällig ist. Ist die Forderung nicht auf eine Geldzahlung gerichtet, so tritt P. frühestens dann ein, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist (§§ 1228, 1273, 1282 BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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